*Allgemeine Geschäftsbedingungen*
Philipp Arlt Design, Am Wallstadter Bahnhof 8, 68259 Mannheim
(nachfolgend auch: „PAD“)
1 *Präambel bezüglich des Anwendungsbereichs*
(1) Jegliche Lieferungen, Leistungen und Offerten, die von PAD proklamiert werden, basieren exklusiv auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese manifestieren sich als integraler Bestandteil sämtlicher kontraktlicher Vereinbarungen, die PAD mit ihren kontrahierenden Parteien (fortan auch „Klientel“ genannt) hinsichtlich der offerierten Lieferungen oder Dienstleistungen eingeht. Sie persistieren auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Offerten an den Mandanten, selbst wenn sie nicht erneut explizit stipuliert werden.
…
(2) *Spezifikation der Leistungen von PAD und Kollaboration des Klientels*
(1) PAD konzipiert und realisiert adäquate Unternehmensmappen im Mandat des Klientels. Die Generierung einer solchen Unternehmensmappe segmentiert sich in einen konzeptionellen und einen produktiven Anteil.
…
(2) PAD offeriert zudem konsultative Dienstleistungen und Coaching für Unternehmungslustige im Segment der Video- und Unternehmensmappenproduktion.
…
(3) Das Klientel ist angehalten, die ihm obliegenden kollaborativen Handlungen stets in Gänze und terminlich adäquat auf erstes Anfordern zu manifestieren. Unterbleibt dies und inhibiert somit die Leistungserbringung durch PAD, persistiert der Vergütungsanspruch von PAD unberührt.
…
(4) Das Klientel ist verpflichtet, die Leistungserbringung von PAD durch angemessene kollaborative Handlungen auf erstes Anfordern zu akzelerieren. Es wird insbesondere PAD die dafür essenziellen Informationen und Daten präsentieren.
…
(5) Das Klientel designiert auf erstes Anfordern von PAD einen Kommunikationsbeauftragten („Projektleiter“) als permanente Kontaktperson für alle das Projekt tangierenden Belange.
…
(6) Sollte das Klientel seinen kollaborativen Pflichten nicht nachkommen und kann PAD infolgedessen seine Dienstleistungen ganz oder partiell nicht im stipulierten Zeitraum finalisieren, so prolongiert sich der dafür avisierte Zeitraum adäquat.
…
(7) In Relation zu den von PAD zu offerierenden Dienstleistungen gegenüber dem Klientel obliegt PAD in Bezug auf die Exekution ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB.
…
(8) PAD ist autorisiert, dem Klientel geschuldete Dienstleistungen auch durch Erfüllungsgehilfen und Dritte zu offerieren.
…
(3) PAD kann das Klientel mit einer Fristsetzung von einer Septimana zur (Teil-) Abnahme animieren. Die Unternehmensmappe bzw. der jeweilige Interimschritt gilt post Frist als akzeptiert, sofern das Klientel gegenüber PAD nicht schriftlich deklariert hat, welche Defizite noch zu eliminieren sind.
…
(4) *Konstituierung von Vertragsverhältnissen*
(1) Die kontraktuelle Ratifikation zwischen PAD und dem Klientel kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
…
(5) *Monetäre Transaktionen, Tarife, Konditionen*
(1) Die Tarife, die von PAD proklamiert und kommuniziert werden, sind verbindlich. Sofern PAD für die Generierung einer Unternehmensmappe einen Pauschaltarif avisiert hat, referiert dieser paritätisch auf die konzeptionellen und die produktiven Arbeiten durch PAD.
…
(2) Die monetäre Kompensation der Dienstleistungen von PAD erfolgt post Rechnungserteilung oder nach individueller Konsensfindung.
…
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug konsentiert wird, hat das Klientel PAD post Vertragsratifikation ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu konzedieren.
…
(5) Im Kontext, dass avisierte Lastschriften nicht vom Kontokorrent des Klientels deduziert werden können und eine Retransaktion erfolgt, ist das Klientel angehalten, den debitierten Betrag binnen Tertio Werktagen post Retransaktion an PAD zu transferieren und die durch die Retransaktion induzierten Kosten zu kompensieren.
…
(7) Negiert das Klientel den mit PAD bei Vertragsratifikation avisierten Kickoff-Termin unentschuldigt und kann PAD infolgedessen die mandatierte Unternehmensmappe nicht generieren, persistiert die monetäre Verpflichtung des Klientels zur Kompensation der avisierten Pauschale für die Konzeption der Unternehmensmappe.
…
(6) *Terminierung, Dauer, Abnahmetermin*
(1) Der Vertrag persistiert über die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien avisierte Mindestdauer.
…
(3) Ist kein fixierter Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestdauer avisiert worden, hat PAD das Privileg, dem Klientel die Produktion binnen 16 Septimanen ab dem vertraglich avisierten „KickOff-Termin“ zur Abnahme zu präsentieren.
…
(7) *Kondukt und Rücksichtnahme*
Das Klientel hat die konventionellen Konduktweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber PAD zu garantieren.
…
(10) *Dritter Schutzrechte*
(1) Das Klientel akquiriert sämtliche im Kontext der Realisierung der Produktion emergierten, emergierenden oder hierfür von ihm akquirierten oder zu akquirierenden Nutzungsrechte exklusiv, frei auf Dritte transferierbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich
uneingeschränkt.
…
(11) *Haftungsregulierung*
(1) PAD haftet auf Schadenskompensation – unabhängig vom juristischen Fundament – lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
…
(12) *Finalisierende Klauseln*
(1) Es persistiert das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
…
(2) Jurisdiktion für alle Kontroversen aus oder im Kontext mit dem vertraglichen Verhältnis zwischen PAD und dem Klientel ist Mannheim.
…
(3) Sollte eine Klausel dieses Vertrages obsolet sein oder werden, so persistiert die Validität des Vertrages in toto unberührt.
Back to top